OLG Celle - Beschluss vom 31.01.2003
14 U 222/02
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 ; StVO § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 140
Vorinstanzen:
LG Lüneburg - 2 O 104/02 - 29.08.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zur Frage des Schadensersatzes bei einem Zusammenstoß eines verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrenden erwachsenen Radfahrers mit einem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 14 U 222/02

DRsp Nr. 2003/7611

Zur Frage des Schadensersatzes bei einem Zusammenstoß eines verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrenden erwachsenen Radfahrers mit einem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw

Eine verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrerin hat den ihr durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw's tritt in diesem Fall vollständig zurück.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 ; StVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.