OLG Hamm - Urteil vom 23.07.2003
13 U 49/03
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 836 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1463
OLGReport-Hamm 2004, 164
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/02

ZUr Frage des Schadensersatzes wegen Beschädigung eines parkenden PKW durch von einem Hausdach herabfallenden Schnee

OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 13 U 49/03

DRsp Nr. 2004/5212

ZUr Frage des Schadensersatzes wegen Beschädigung eines parkenden PKW durch von einem Hausdach herabfallenden Schnee

»1. Die Bestimmung des § 836 BGB ist auf Dachlawinen nicht anwendbar. 2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudebesitzer wegen Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine besteht nicht, wenn es im Gebiet der Stadt, in der sich das Gebäude befindet, ordnungsbehördlich nicht vorgeschrieben ist, zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und Eis bauliche Vorkehrungen an Gebäuden (Schneefanggitter) anzubringen. 3. Zur Frage, unter welchen besonderen Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 836 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet, mit der Folge, daß die Klage abzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens an ihrem Pkw Typ Jaguar, der am 13. Januar 2002 durch herabfallenden Schnee verursacht wurde.

Der Anspruch ist schon dem Grunde nach nicht gegeben.