OLG Brandenburg - Urteil vom 11.06.2008
4 U 185/07
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 443 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 106/07

Zur Frage, ob im konkreten Fall der Wassereinbruch in den Innenraum des Pkw durch einen unter die Garantie fallenden Mangel verursacht worden ist

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 4 U 185/07

DRsp Nr. 2008/12351

Zur Frage, ob im konkreten Fall der Wassereinbruch in den Innenraum des Pkw durch einen unter die Garantie fallenden Mangel verursacht worden ist

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 443 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht unter Berufung auf ein Garantiezertifikat Ansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Kosten für die Reparatur eines Fahrzeuges geltend.

Der Kläger bestellte bei dem Beklagten am 15.06.2004 einen fabrikneuen PKW Nissan Patrol Gr. zum Preis von 33.087,88 EUR (vgl. Bl. 48 GA). Der Kaufpreis wurde über einen zwischen dem Kläger und der R... GmbH & Co. OHG geschlossenen Leasingvertrag finanziert (vgl. Bl. 7 GA). Nach Ablauf der Leasingzeit von 6 Monaten beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug zu einem Restwert von 72 % über eine Anschlussfinanzierung zu erwerben.

Der Beklagte stellte dem Kläger für das diesem übergebene Fahrzeug ein Nissan Pan-Europe-Garantiezertifikat aus, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 13 ff. GA).