Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Weitergehende Schadensersatzforderungen als die vom Landgericht auf der Basis einer Haftungsquote von 80 : 20 zu Lasten des Klägers ausgeurteilten 1.354,83 EURO nebst Zinsen stehen dem Kläger gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 14. Mai 2001 nicht zu.
Auch unter Berücksichtigung der Vernehmung der früheren Drittwiderbeklagten und jetzigen Zeugin ####### vor dem Senat (die gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO durchzuführen war) ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts, an welche der Senat folglich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist.
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