OLG Celle - Urteil vom 27.06.2002
14 U 248/01
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 9/01

Zur Haftungsfrage bei einem Auffahrunfall

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 14 U 248/01

DRsp Nr. 2002/11948

Zur Haftungsfrage bei einem Auffahrunfall

»Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil des Auffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

Dem Kläger stehen Schadenansprüche gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalles vom 13. Februar 2000 gegen 12:20 Uhr in #######, #######, nicht zu.

Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen dem Kläger Ersatz der von ihm geltend gemachten Schäden nur zu 40 % zugesprochen und wegen des darüber hinaus gehenden Betrages wegen eines dem Kläger anzulastenden Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils die Klage abgewiesen. Auf die Ausführungen der Kammer wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.