OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2008
I-4 U 191/07
Normen:
AKB § 10 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 1387
zfs 2008, 697
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.09.2007

Zur Ingebrauchnahme eines noch nichtfahrtauglichen PKW durch den Versuch den Motor bzw. die Benzinpumpe in Gang zu setzen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen I-4 U 191/07

DRsp Nr. 2008/19505

Zur Ingebrauchnahme eines noch nichtfahrtauglichen PKW durch den Versuch den Motor bzw. die Benzinpumpe in Gang zu setzen

1. Zum Gebrauch des Fahrzeugs durch einen Inbetriebnahmeversuch des in ein Kfz eingebauten Motors bzw. der Benzinpumpe ist ein Gebrauch im Sinn der sog. kleinen Benzinklausel. 2. Der Versuch den Motor resp. die Benzinpumpe zum Laufen zu bringen, ist im Erfolgsfall Hauptanwendungsfall des Gebrauchs eines Kfzs, so dass unabhängig von Bastel- oder Restaurierungsarbeiten die typische Gefahrenlage geschaffen wird.

Normenkette:

AKB § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Privat- und die private Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde (Bl. 8 ff. GA). Unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen ist Folgendes geregelt: 'Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.'