FG Niedersachsen - Urteil vom 05.06.2008
14 K 240/05
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a;

Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung schwerer Geländewagen nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 14 K 240/05

DRsp Nr. 2010/1151

Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung schwerer Geländewagen nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

1. Zur Neufestsetzung der Kfz-Steuer gemäß den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. 2. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt auch dann vor, wenn sich die kfz-steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert, wobei die Änderung auf einer Veränderung der für die Einordnung eines Fahrzeugs maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhen kann. 3. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. VO zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2.11.2004 (BGBl I, 2712) gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein anderes Fahrzeug vorliegt. 4. Die kfz-steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder als anderes Fahrzeug bestimmt sich auch nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO auf der Grundlage der vom BFH in Anlehnung an § 4 Abs. 4 PBefG entwickelten Abgrenzungskriterien. 5. Die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke Land Rover Discovery mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.880 kg als Pkw ist daher nicht zu beanstanden.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand: