OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.2008
I-4 U 140/07
Normen:
VVG § 61 ; BGB § 827 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 29.05.2007

Zur Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung bei Versicherungsfall durch Trunkenheitsfahrt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2008 - Aktenzeichen I-4 U 140/07

DRsp Nr. 2008/19520

Zur Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung bei Versicherungsfall durch Trunkenheitsfahrt

Benutzt der Ehemann das seiner Ehefrau gehörende Fahrzeug, dessen Halter er ist, wie ein eigenes, wird die Kfz-Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ehemann mit dem Fahrzeug durch eine Trunkenheitsfahrt einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt

Normenkette:

VVG § 61 ; BGB § 827 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen anlässlich des Verkehrsunfalls von 12.06.2006 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.

Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Ehemann der Klägerin als deren Repräsentant anzusehen ist und den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

1.