OLG Celle - Urteil vom 11.06.2008
7 U 226/07
Normen:
BGB § 346 ; BGB § 437 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 930
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 89/07

Zur Mangelhaftigkeit eines neuwertigen reimportierten EU-Fahrzeugs (mit 100 km Laufleistung)

OLG Celle, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 7 U 226/07

DRsp Nr. 2008/21342

Zur Mangelhaftigkeit eines neuwertigen reimportierten EU-Fahrzeugs (mit 100 km Laufleistung)

»Ein neuwertiges reimportiertes EU-Fahrzeug mit 100 km Laufleistung im Zeitpunkt des Verkaufs ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn zwischen dem Herstellungsdatum und der Erstzulassung in Deutschland mehr als 18 Monate liegen.«

Normenkette:

BGB § 346 ; BGB § 437 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin kann, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Beklagte gemäß § 346 BGB i.V.m. §§ 323, 437 Nr. 2 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Polo in Anspruch nehmen. Denn das Fahrzeug weist in Bezug auf sein Alter nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.