Zur Pflicht, das Fahrverhalten gemäß § 1 Abs. 2 StVO an die Verkehrslage anzupassen
BayObLG, Beschluß vom 26.02.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 262/87
DRsp Nr. 1998/9777
Zur Pflicht, das Fahrverhalten gemäß § 1 Abs. 2StVO an die Verkehrslage anzupassen
»1. Die aus § 1 Abs. 2StVO folgende Pflicht, bei Gegenverkehr nötigenfalls auszuweichen, geht weiter als das allgemeine Rechtsfahrgebot.2. Wer seine an sich zulässige Fahrgeschwindigkeit vor einem konkreten Hindernis aus Unaufmerksamkeit oder Fehleinschätzung der Verkehrslage nicht rechtzeitig herabsetzt und anhält, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1StVO, sondern begeht allenfalls nur einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2StVO.«