OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2008
I-1 U 264/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 347 Abs. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 437 ; BGB § 476 Satz 2 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.11.2007

Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen eines Mangels der Kaufsache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008 - Aktenzeichen I-1 U 264/07

DRsp Nr. 2008/15428

Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen eines Mangels der Kaufsache

1. Bei der Sechs-Monats-Frist des § 476 BGB reicht es aus, dass sich die Symptome bzw. Auswirkungen des Mangels innerhalb der ersten sechs Monate zeigen. 2. Wegen des Verbraucherschutzgedankens sind die Unvereinbarkeitstatbestände des § 476 S. 1 BGB restriktiv auszulegen. 3. Sind die Auswirkungen eines Mangels extrem auffällig ist es ausgeschlossen, dass der Mangel unerheblich ist. 4. Die Kosten der Fehlersuche sind keine notwendigen Kosten gem. § 347 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 347 Abs. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 437 ; BGB § 476 Satz 2 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, ein Verbraucher, verlangt von der beklagten Kfz-Händlerin die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Mit ihrer Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Werkstatt- und Anwaltskosten) in Anspruch.

Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 15. April 2005 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Ford Mondeo V 6 Ghia zum Preis von 5.950,-- EUR. Das mit einem 4-Gang Automatikgetriebe ausgerüstete Fahrzeug war im August 1998 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und hatte bei Vertragsabschluss eine Strecke von 63.446 km zurückgelegt.