OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2003
28 U 150/02
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 5 ; BGB § 286 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB §§ 293 ff. ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 323 ; BGB § 326 Abs. 5 ; BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 433 ; BGB § 434 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 474 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1360
OLGReport-Hamm 2004, 18
ZGS 2003, 394
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 243/02

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verschweigens der Tatsache, dass es sich bei einem verkauften Neuwagen um einen Einzelimport aus Italien handelt

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 28 U 150/02

DRsp Nr. 2003/12999

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verschweigens der Tatsache, dass es sich bei einem verkauften Neuwagen um einen Einzelimport aus Italien handelt

1. Der Umstand des Imports eines PKW allein ist keine ihm anhaftende Beschaffenheit und somit kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. 2. Das Fehlen eines Sachmangels führt dazu, dass die Rückabwicklung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Verbrauchsgüterkaufvertrages im Sinne des § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht über das Gewährleistungsrecht erfolgt. 3. Verschweigt der Verkäufer, dass es sich bei dem verkauften PKW um einen Einzelimport aus Italien handelt und ist dies im Kraftfahrzeugbrief dokumentiert, so kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 281 Abs. 5 ; BGB § 286 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB §§ 293 ff. ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 323 ; BGB § 326 Abs. 5 ; BGB § 346 Abs. 1 ; BGB § 433 ; BGB § 434 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 474 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.