Die Klägerin ist die Erbin ihres während des vorliegenden Rechtsstreits am 3. September 2000 verstorbenen Ehemannes A Z. Dieser hatte am 12. November 1998 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshandlenn, einen fabrikneuen Pkw vom Typ BMW 730 d Automatik bestellt. Der Bestellung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen zugrunde (vgl. Bl. 272 d. A.).
Die Parteien streiten darüber, ob ein Grund besteht, den Kaufvertrag im Wege der Wandelung rückgängig zu machen.
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