OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2003
1 U 12/02
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 459 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 459 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 140/00

Zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Wege der Wandelung bei zahlreichen vorangegangenen Mängelrügen und nich sach- und fachgerechter Reparatur eines Kraftfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 1 U 12/02

DRsp Nr. 2003/7649

Zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Wege der Wandelung bei zahlreichen vorangegangenen Mängelrügen und nich sach- und fachgerechter Reparatur eines Kraftfahrzeugs

Zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages im Wege der Wandelung über ein fabrikneues Kraftfahrzeug bei wiederholt auftretender Veranlassung zur Beanstandung durch Klopfgeräusche des Motors die durch Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten nicht beseitigt werden konnten, ferner eine Reparatur die nicht sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 459 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 459 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Erbin ihres während des vorliegenden Rechtsstreits am 3. September 2000 verstorbenen Ehemannes A Z. Dieser hatte am 12. November 1998 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshandlenn, einen fabrikneuen Pkw vom Typ BMW 730 d Automatik bestellt. Der Bestellung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen zugrunde (vgl. Bl. 272 d. A.).

Die Parteien streiten darüber, ob ein Grund besteht, den Kaufvertrag im Wege der Wandelung rückgängig zu machen.