OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2008
12 W 24/08
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 173/07

Zur sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes aus einem Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 12 W 24/08

DRsp Nr. 2008/21457

Zur sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes aus einem Verkehrsunfall

»Zur sofortigen Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall bei einer Abrechnung des Schadens innerhalb der 130%-Grenze.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.