I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche ihres Mitarbeiters, des Zeugen H., wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - der Beklagten zu 1) geltend.
Die Beklagte zu 1) ist die Grundstückseigentümerin der gegenüber dem Anwesen .... in Bad L. gelegenen Anwohnerparkplätze, welche durch einen Gehweg von der Straße abgegrenzt werden.
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