KG - Beschluss vom 22.01.2007
12 U 207/05
Normen:
ZPO § 141 ; ZPO § 286 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 ; ZPO § 529 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 205
KGReport 2008, 9
NZV 2007, 520
VRS 113, 92
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 170/05

Zur Zulassung eines Sachverständigengutachtens bei einem PKW-Unfall aufgrund eines Fahrstreifenwechsels

KG, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 207/05

DRsp Nr. 2007/18256

Zur Zulassung eines Sachverständigengutachtens bei einem PKW-Unfall aufgrund eines Fahrstreifenwechsels

»Es ist zum Beweise eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners nicht geboten, ein Sachverständigengutachten allein auf der Basis der Fahrzeugschäden einzuholen. Denn der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Falle eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht; anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen.«

Normenkette:

ZPO § 141 ; ZPO § 286 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 522 ; ZPO § 529 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen: