AG Mannheim, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 2/02
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 297/02
Zur Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für Schadenserastzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - negativer Kompetenzkonflikt
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2003 - Aktenzeichen 15 AR 45/02
DRsp Nr. 2003/8553
Zur Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts für Schadenserastzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - negativer Kompetenzkonflikt
»Unter § 2 Abs. 1 d Binnenschifffahrtsverfahrensgesetz fallen nicht nur Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Vorschrift ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte auch bei anderen Amtshaftungsansprüchen gegeben ist, wenn die Pflichtverletzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Beamten zur Sicherung des Verkehrs auf einer Wasserstraße steht (hier: Verweigerung der Schleusung eines Binnenschiffs).«