OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2003
12 U 18/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 375/99

Zurechnungszusammenhang zur Betriebsgefahr bei Verusachung eines Verkehrsunfalls durch einen aus dem Auto ausgestiegenen und auf die Fahrbahn getretenen betrunken Fahrer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 18/02

DRsp Nr. 2003/17079

Zurechnungszusammenhang zur Betriebsgefahr bei Verusachung eines Verkehrsunfalls durch einen aus dem Auto ausgestiegenen und auf die Fahrbahn getretenen betrunken Fahrer

»1. Steigt aus einem auf dem Standstreifen der Autobahn liegen gebliebenen PKW ein betrunkener Fahrer oder Beifahrer aus, tritt auf die Fahrbahn, um andere Fahrzeuge anzuhalten, und verursacht dadurch einen Verkehrsunfall auf der Autobahn, ist der Zurechnungszusammenhang zur Betriebsgefahr des liegen gebliebenen Fahrzeugs nicht unterbrochen.«2. Es haften Beifahrer und Fahrzeughalter (- vers.) voll, für den Fahrer des nachfolgenden PKW ist der Unfall ein unabwendbares Ereignis, so dass seine Haftung entfällt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, weil seine - in zweiter Instanz reduzierte - Klage begründet ist.