OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2024
11 U 176/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG a.F. § 12b; VAG a.F. § 12c;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 11/23

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 11 U 176/23

DRsp Nr. 2024/4459

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

1. Ein Feststellungsantrag nach dem § 256 Abs. 1 ZPO ist ausgeschlossen, wenn nach abschließender Beendigung des Versicherungstarifs nicht erkennbar ist, dass sich noch weitere Ansprüche des Versicherungsnehmers aus den mutmaßlich unwirksamen Prämienerhöhungen ergeben könnten. 2. Die Zivilgerichte haben im Bereicherungsprozess keine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung " ins Blaue hinein" vorzunehmen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 11/23 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.