OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2024
11 U 219/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VAG a.F. § 12b; VAG a.F. § 12c;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 200/22

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 11 U 219/23

DRsp Nr. 2024/4465

Zurückweisung der Berufung eines Versicherten in einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen

Ein Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen einer Neufestsetzung von Versicherungsprämien mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechtsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Der Versicherer ist hingegen nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die konkrete Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Für eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ist es nicht genügend, dass der Versicherungsnehmer die materielle Rechtswidrigkeit lediglich behauptet.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 200/22 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.