BGH - Urteil vom 03.06.2008
VI ZR 235/07
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1034
MDR 2008, 1115
MDR 2008, 590
NJW-RR 2008, 1380
NZV 2008, 502
VRS 115, 106
VersR 2008, 1133
zfs 2008, 562
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 4629/06
AG München, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 331 C 14009/04

Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für vorhandene Beschwerden wegen Ungeeignetheit des Beweismittels

BGH, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 235/07

DRsp Nr. 2008/13899

Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für vorhandene Beschwerden wegen Ungeeignetheit des Beweismittels

»Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann.«

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 6. März 2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als die Klägerin mit ihrem PKW VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichenanlage, die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halterin die Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, von hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. An dem PKW der Klägerin entstand ein Sachschaden von 786,04 EUR, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 EUR.