BGH - Beschluß vom 28.02.2001
2 StR 29/01
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 477
Vorinstanzen:
LG Meiningen,

Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs bei Tatausführung ohne Benutzung eines Kfz

BGH, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 2 StR 29/01

DRsp Nr. 2001/4709

Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs bei Tatausführung ohne Benutzung eines Kfz

Ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Fahrzeugs besteht auch dann, wenn das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet.

Die hiergegen gerichtete - auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gestützte - Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben; die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB ergeben sich nicht aus den Urteilsgründen.