Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet.
Die hiergegen gerichtete - auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gestützte - Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben; die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB ergeben sich nicht aus den Urteilsgründen.
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