Autor: Adelheid Drotleff |
Den in Teil 4 Abschn. 1 Unterabschn. 5 VV RVG normierten Gebührentatbeständen ist eigen, dass sie der Rechtsanwalt zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr verdienen kann. Dabei stellen die Gebühren für die Einziehung/Beschlagnahme und die des Adhäsionsverfahrens reine - zivilrechtliche - Wertgebühren dar.
Im Wesentlichen sind folgende drei Gebühren von Bedeutung:
die Befriedungsgebühr in Nr. 4141 VV RVG, |
die nach dem Wert zu berechnende Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG), |
die gleichfalls nach dem Wert zu berechnende Gebühr für das Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 ff. VV RVG). |
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht zusätzlich bei
endgültiger Einstellung des Strafverfahrens; |
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht; |
Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist; |
Entscheidung durch das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, sofern der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt hat. |
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