Zusatzgebühren

Autor: Adelheid Drotleff

Zusätzlicher Verdienst zur Verfahrens- und Terminsgebühr

Den in Teil 4 Abschn. 1 Unterabschn. 5 VV RVG normierten Gebührentatbeständen ist eigen, dass sie der Rechtsanwalt zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr verdienen kann. Dabei stellen die Gebühren für die Einziehung/Beschlagnahme und die des Adhäsionsverfahrens reine - zivilrechtliche - Wertgebühren dar.

Bedeutende Gebühren

Im Wesentlichen sind folgende drei Gebühren von Bedeutung:

die Befriedungsgebühr in Nr. 4141 VV RVG,

die nach dem Wert zu berechnende Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG),

die gleichfalls nach dem Wert zu berechnende Gebühr für das Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 ff. VV RVG).

Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

Entstehen

Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht zusätzlich bei

endgültiger Einstellung des Strafverfahrens;

Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht;

Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, der Berufung oder der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist;

Entscheidung durch das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, sofern der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt hat.

Nichtentstehen