LSG Bayern - Urteil vom 21.05.2021
L 4 P 78/19
Normen:
VVG § 192 Abs. 2; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 5; SGB XI § 14; SGB XI § 15; SGB XI § 40 Abs. 4; MB/PPV § 4 Abs. 7; SGG § 106; SGG § 153 Abs. 2; SGB XI § 142 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 18 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 55/19

Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bei BeihilfeberechtigungLeistungsanspruch bezüglich eines Zuschusses zum Einbau einer Gegensprechanlage mit VideofunktionAusschöpfung des Höchstzuschusses für den Einbau eines Treppenlifts

LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2021 - Aktenzeichen L 4 P 78/19

DRsp Nr. 2023/5701

Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bei Beihilfeberechtigung Leistungsanspruch bezüglich eines Zuschusses zum Einbau einer Gegensprechanlage mit Videofunktion Ausschöpfung des Höchstzuschusses für den Einbau eines Treppenlifts

1. Der Senat lässt offen, ob die beantragte Gegensprechanlage mit Videofunktion in der beantragten Form mit drei Monitoren erforderlich, geeignet und wirtschaftlich ist.2. Entscheidend ist, dass es sich vorliegend bei der beantragten Maßnahme um eine einheitliche Maßnahme mit dem einige Jahre vorangegangen Einbau eines Treppenlifts und der dabei erfolgten Ausschöpfung des Höchstzuschusses handelt. Die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme bestand bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf einen Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts.3. Eine Ausdehnung der Vorschrift zur Straf- oder Verzögerungszahlung auf die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen scheidet aus.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. November 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 2; SGB XI § 18 Abs. 3b S. 5; SGB XI § 14; SGB XI § 15; SGB XI § 40 Abs. 4; MB/PPV § 4 Abs. 7; SGG § 106; SGG § 153 Abs. 2; SGB XI § 142 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 18 Abs. 3 S. 2;