Der Kläger erwarb von der Beklagten im Juni 2002 einen PKW der Marke "T". Das Fahrzeug stammte aus einer Modellreihe, die bis zum 10. Februar 2002 produziert worden war. Es hatte einen 22 Liter großen Tank. Die nachfolgende Modellreihe, die ab dem 11.2.2002 produziert wurde, wies einen auf rund 33 Liter vergrößerten Tank auf. Das Landgericht hat die Beklagte - nach einer Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger auf die Änderung der Tankgröße hingewiesen worden ist - zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW verurteilt.
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