OLG Köln - Beschluss vom 18.01.2005
22 U 180/04
Normen:
BGB § 434 § 437 § 440 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 629
MDR 2005, 1048
NZV 2005, 310
OLGReport-Köln 2005, 95
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 78/04

Zusicherung bei Neuwagenkauf

OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 22 U 180/04

DRsp Nr. 2005/5589

Zusicherung bei Neuwagenkauf

1. In dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs als "Neuwagen" liegt die konkludente Zusicherung des Kfz-Händlers, dass das Fahrzeug - hier ein PKW der Marke Smart - fabrikneu ist.2. Wird die Modellreihe dieses Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut, sondern weist sie inzwischen einen um 50 % vergrößerten Tank auf, ist das verkaufte Fahrzeug kein Neuwagen und entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit.3. Verweigert der Kfz-Händler in einem solchen Fall die Nacherfüllung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Normenkette:

BGB § 434 § 437 § 440 ;

Gründe:

Der Kläger erwarb von der Beklagten im Juni 2002 einen PKW der Marke "T". Das Fahrzeug stammte aus einer Modellreihe, die bis zum 10. Februar 2002 produziert worden war. Es hatte einen 22 Liter großen Tank. Die nachfolgende Modellreihe, die ab dem 11.2.2002 produziert wurde, wies einen auf rund 33 Liter vergrößerten Tank auf. Das Landgericht hat die Beklagte - nach einer Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger auf die Änderung der Tankgröße hingewiesen worden ist - zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW verurteilt.