OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.05.2002
9 U 133/01
Normen:
BGB § 443 § 459 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 247

Zusicherung einer Eigenschaft beim Verkauf eines Oldtimers aufgrund des Fahrzeugbeschreibungsblattes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 9 U 133/01

DRsp Nr. 2002/10954

Zusicherung einer Eigenschaft beim Verkauf eines Oldtimers aufgrund des Fahrzeugbeschreibungsblattes

»Zur Frage der Zusicherung einer Eigenschaft beim Verkauf eines Oldtimers aufgrund des Fahrzeugbeschreibungsblattes.«

Normenkette:

BGB § 443 § 459 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagte, die mit hochpreisigen Fahrzeugen handelt, wegen behaupteter fehlender zugesicherter Eigenschaften eines ihm verkauften Oldtimers auf Schadensersatz in Anspruch. Er beansprucht die Kosten, die zur Herstellung des behaupteten vertragsgemäßen Zustands erforderlich gewesen seien.

Die Beklagte hatte in "Auto - Motor - Sport" eine Anzeige aufgegeben, in der von ihr u.a. ein "Aston M. Volante, 88, schw. Magnolie, s. gepflegt, 149.000,--" angeboten wurde. Der Kläger besichtigte mit einer Begleitperson beim Beklagten das Fahrzeug. Dieses war mit einem Fahrzeugbeschreibungsblatt an der Windschutzscheibe u. a. näher bezeichnet mit:

"Gebaute Stückzahl: 380 Exemplare

Sammlerbewertung: 5 Punkte = Höchstwert"

Weiter heißt es im Verlauf des Beschreibungstextes u.a.:

"Dieser Wagen, mit original 68.000 km, befindet sich in sehr gepflegtem Zustand. Die Lackierung in schwarz kombiniert mit cremefarbenem Leder unterstreicht das besondere Ambiente und die luxuriöse Ausstattung."