BGH - Urteil vom 23.05.2001
VIII ZR 279/99
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Zusicherung in einem Verkaufsgespräch; Zuladung eines PKW

BGH, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 279/99

DRsp Nr. 2001/8573

Zusicherung in einem Verkaufsgespräch; Zuladung eines PKW

1. In den Tatsacheninstanzen ist unter Beweis gestelltem Vortrag des Klägers nachzugehen, wonach in einem Verkaufsgespräch betreffend einen PKW bestätigt worden sei, daß von der im Prospekt angegebenen Zuladung das Gewicht des Fahrers und der Tankfüllung nicht in Abzug zu bringen sei. 2. Auch bei einer Schriftformklausel in einem PKW-Kaufvertrag sind wegen des Grundsatzes des Vorrangs einer Individualabrede (§ 4 AGBG) und des Grundsatzes der Vertragsfreiheit mündliche Nebenabreden wirksam.

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte von der Beklagten zu deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen fabrikneuen Pkw Volvo 855 TDI Combi mit Zusatzausstattung zum Preis von 75.785 DM. Der Kaufpreis wurde von der Leasinggesellschaft V.-GmbH & Co. KG, E., finanziert. Am 16. Dezember 1996 wurde das Fahrzeug an die Klägerin ausgeliefert.