OLG Celle - Urteil vom 05.09.2002
11 U 310/01
Normen:
BGB § 463 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 277
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 72/00

Zusicherung von Eigenschaften im Geschäftsverkehr zwischen Gebrauchtwagenhändlern

OLG Celle, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 11 U 310/01

DRsp Nr. 2004/7961

Zusicherung von Eigenschaften im Geschäftsverkehr zwischen Gebrauchtwagenhändlern

Angaben in einer sog. Gebrauchtwagen-Ankaufsprämisse unter Gebrauchtwagenhändlern enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften, für die der Verkäufer ohne Verschulden einzustehen bereit ist.

Normenkette:

BGB § 463 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Die Parteien, beide Gebrauchtwagenhändler, streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften an acht Pkw, welche die Klägerin bei der Beklagten unbesehen für 152.000 DM gekauft hat, zu leisten. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.