BVerwG - Urteil vom 23.10.2014
3 C 3.13
Normen:
FeV Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 2439
NJW 2015, 8
NVwZ 2014, 8
NZV 2015, 256
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 10 S 3174/11
VG Freiburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1587/09

Zusichnahme eines Betroffenen von Cannabis in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen im zeitlichen Zusammenhang als gelegentlicher Konsum von Cannabis; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Konsum von Cannabis i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis

BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 3 C 3.13

DRsp Nr. 2015/2381

Zusichnahme eines Betroffenen von Cannabis in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen im zeitlichen Zusammenhang als gelegentlicher Konsum von Cannabis; Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Konsum von Cannabis i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.3. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein "Sicherheitsabschlag" vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FeV Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;