OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2002
3 (s) Sbd. 1 - 1/02
Normen:
StPO § 111a ; StGB § 315c ;

Zuständigkeit; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Identität zwischen Tatrichter und Ermittlungsrichter; Falsches Überholen im Straßenverkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 3 (s) Sbd. 1 - 1/02

DRsp Nr. 2002/5700

Zuständigkeit; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Identität zwischen Tatrichter und Ermittlungsrichter; Falsches Überholen im Straßenverkehr

»1. Zur Bestimmung der Zuständigkeit der für die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zuständigen Gerichts, wenn nach Einlegung der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Anklage erhoben wird. 2. Der Tatbestand des Überholens ist nur dann erfüllt, wenn ein Fahrzeug an einem anderen fahrenden oder nur im Verkehrsvorgang kurz haltenden Fahrzeug vorbeifährt«

Normenkette:

StPO § 111a ; StGB § 315c ;

Gründe:

I.

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum hat durch Beschluss vom 11.12.2001 dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Angeschuldigte sei nach dem Ermittlungsergebnis dringend verdächtig, sich am 13.06.2001 um 13.05 Uhr der Straßenverkehrsgefährdung und Nötigung gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 240, 52 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zur Tatzeit auf der BAB 44 unter Benutzung der Standspur rechts an einer dort eingerichteten Tagesbaustelle mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren sei und dabei zumindest einen der dort tätigen Arbeiter gefährdet habe.