OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.07.2003
IV-Ss (OWi) 104/03 - (OWi) 32/03 II
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 ; OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 51 Abs. 5 Satz 3 ; VWZG § 9 ; LZG NW § 1 Abs. 1 ; StPO § 37 Abs. 1 ; StPO § 206a ; ZPO § 189 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 41
VRS 105, 438
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr - 18.02.2003,

Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2003 - Aktenzeichen IV-Ss (OWi) 104/03 - (OWi) 32/03 II

DRsp Nr. 2003/13480

Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger

»Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger, so ist sie unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt sich (noch) keine Vollmacht bei den Akten befindet.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 ; OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1 ; OWiG § 51 Abs. 5 Satz 3 ; VWZG § 9 ; LZG NW § 1 Abs. 1 ; StPO § 37 Abs. 1 ; StPO § 206a ; ZPO § 189 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Seine hiergegen gerichtete, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206 a StPO.

II.

1.