OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2003
2 Ss OWi 1090/02
Normen:
ZPO § 181 ; ZPO § 182 ; StPO § 44 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 189
VRS 104, 451
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.05.2002

Zustellung, Wirksamkeit, Begriff der Wohnung, Ersatzzustellung, Strafhaft, Untersuchungshaft, tatsächlicher Aufenthalt

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1090/02

DRsp Nr. 2003/13398

Zustellung, Wirksamkeit, Begriff der Wohnung, Ersatzzustellung, Strafhaft, Untersuchungshaft, tatsächlicher Aufenthalt

»Auch für einen Untersuchungshaftgefangenen kommt es für den Begriff der Wohnung i.S. der Zustellungsvorschriften der ZPO entscheidend darauf an, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift (noch) wohnt. Anders als bei der Strafhaft ist bei der Untersuchungshaft für die Beurteilung, ob der Untersuchungshaftgefangene dort(noch) seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht die bei der Strafhaft von vornherein absehbare gesamte Dauer des Zwangsaufenthalts maßgeblich, sondern die tatsächliche Zeit, die der Zustellungsempfänger bis zur Ersatzzustellung von dem aufrecht erhaltenen Wohnsitz abwesend gewesen ist.«

Normenkette:

ZPO § 181 ; ZPO § 182 ; StPO § 44 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. Dezember 2001 gemeinsam mit seiner Tochter wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil der 2. auswärtigen Strafkammer - Jugendkammer - Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. Mai 2002 gemäß § 329 StPO verworfen worden. Dieses Urteil ist dem Angeklagten durch Niederlegung am 23. Mai 2002 zugestellt worden.