OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.09.2002
2 Ss 141/02
Normen:
StPO § 137 Abs. 1 Satz 2 § 145a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(449)253b-c
VRS 105, 348

Zustellungen an Verteidiger: Verteidiger-Eigenschaft bei Vollmacht für mehrere Anwälte; Zustellung kraft Ermächtigung, nicht aufgrund Verpflichtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 141/02

DRsp Nr. 2004/14446

Zustellungen an Verteidiger: Verteidiger-Eigenschaft bei Vollmacht für mehrere Anwälte; Zustellung kraft Ermächtigung, nicht aufgrund Verpflichtung

1. Die für eine entsprechende Zustellung nach § 145 a Abs. 1 StPO erforderliche Verteidiger-Eigenschaft wird bei Vorlage einer auf mehr als drei Rechtsanwälte lautenden Vollmachtsurkunde nicht für alle dort genannten Anwälte begründet. 2. Aufgrund bloßer Ermächtigung in § 145 a Abs. 1 StPO besteht keine Verpflichtung zur Bewirkung von Zustellungen an den Verteidiger, eine wirksame Zustellung an den Beschuldigten selbst bleibt also möglich.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 Satz 2 § 145a Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(449)253b-c
VRS 105, 348