BayObLG - Urteil vom 15.01.2021
202 StRR 111/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Zwingende Berechnung der Blutalkoholkonzentration ohne Blutentnahme bei konkreten TrinkmengenBerechnungen bei vagen Angaben wie eine Flasche Jim Beam überflüssigSchuldfähigkeit eines alkoholisierten TätersKeine verminderte Schuldfähigkeit bei alkoholgewöhnten Tätern

BayObLG, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 202 StRR 111/20

DRsp Nr. 2021/13992

Zwingende Berechnung der Blutalkoholkonzentration ohne Blutentnahme bei konkreten Trinkmengen Berechnungen bei vagen Angaben wie "eine Flasche Jim Beam" überflüssig Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters Keine verminderte Schuldfähigkeit bei alkoholgewöhnten Tätern

1. Der Tatrichter ist bei der Prüfung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters grundsätzlich gehalten, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anhand von Trinkmengenangaben vorzunehmen, wenn keine Blutentnahme erfolgt ist.2. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Angaben zur Menge des genossenen Alkohols derart vage sind, dass auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur annähernd verlässliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht möglich ist. In diesem Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien.

Tenor

I.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 02.07.2020 wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.