Ausgang des Ermittlungsverfahrens wird nicht abgewartet

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

 

Versicherungs-/Schadensnr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Nachweis für den von meinem Mandanten geschilderten Unfallhergang habe ich Ihnen bereits Namen und Anschrift von Unfallzeugen übermittelt.

Meinem Mandanten kann nicht zugemutet werden, mit der Regulierung seiner Schadensersatzansprüche so lange zuzuwarten, bis das gegen Ihren Versicherungsnehmer anhängige Straf- bzw. Bußgeldverfahren abgeschlossen ist.

Verzug des Versicherers tritt ein, wenn eine Einsicht in die Ermittlungsakte noch nicht möglich war, denn er kann die Haftungsfrage durch Rückfrage bei seinem Versicherungsnehmer oder bei Zeugen klären (so zum Beispiel OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312).  

Ich erwarte daher die umgehende Regulierung des bereits bezifferten und belegten Schadens auf der Grundlage der bisher zum Haftungsgrund benannten Beweismittel bis zum ....

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt