Berechnung nach getrennten Gegenstandswerten

 

                                                                                                                         

 

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Ort, Datum

Unfall vom ...; Schadennummer: ...

Sehr geehrte(r) ...,

die meinen Mandanten zu erstattenden Anwaltsgebühren sind entsprechend der von mir vorgenommenen Berechnung nach getrennten, nicht jedoch nach zusammengerechneten Gegenstandswerten zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für die Annahme "derselben Angelegenheit" i.S.d. § 22 RVG nicht aus, dass die Ansprüche beider Mandanten aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt - also demselben Unfall - entstanden sind; hier ist die Abgrenzung und der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags entscheidend (BGH, Urt. v. 26.05.2009 - VI ZR 174/08, DRsp Nr. 2009/15036).Verschiedene Auftraggeber sind zunächst ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.