Autor: Göppl |
Bei der Tötung des nicht erwerbsfähigen Partners erhalten die Angehörigen keine Ersatzleistungen für die weggefallene Arbeitskraft. Wenn allerdings der nicht erwerbstätige Partner aufgrund erlittener Verletzungen den Haushalt nicht mehr wie zuvor führen kann und eine Ersatzkraft erforderlich wird, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet.
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