Autor: Göppl |
Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist das Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz in der Fassung vom 03.10.2003. Nach diesem Gesetz besteht kein direkter Entschädigungsanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers. Gleichwohl können Ansprüche dort angemeldet werden. Aufgrund der 4. KH-Richtlinie, die seit Mai 2004 in Zypern gilt, kann auch gerichtlich gegen den Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherung vorgegangen werden. Die Schadenersatzansprüche beruhen auf der Verschuldenshaftung. Verschulden ist dem Schädiger nachzuweisen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird berücksichtigt.
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