Opferrechtsschutz

Autoren: Hering/Sitter

Opferrechtsschutz nach Nr. 2.2.12 ARB 2021 besteht als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht.

Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.

Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, bei schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im:

Ermittlungsverfahren,

Nebenklageverfahren,

für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,

für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach §  46a Nr. 1 StGB in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.

Aber nur unter folgenden Voraussetzungen: