Konkurrenzen

Autor: Felix Koehl

Dauerdelikt

Bei der Vorschrift handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Tat beginnt mit Fahrtantritt im berauschten Zustand und endet:

mit der Wiedererlangung eines erlaubten Zustands

oder mit der endgültigen Beendigung der Fahrt

(OLG Hamm, Beschl.v. 08.08.2008 - 2 Ss OWi 565/08, NZV 2008, 532).

Hinweis!

Es handelt sich um eine neue Tat, wenn der alkoholisierte Fahrer eine durch Alkoholkontrolle unterbrochene Trunkenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fortsetzt (OLG Hamm, Beschl.v. 08.08.2008 - 2 Ss OWi 565/08, NZV 2008, 532). Eine kurze Fahrtunterbrechung von 5-10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. (AG Lüdinghausen, Urt. v. 22.05.2007 - 16 Cs 82 Js 9045/06 (70/07), NZV 2007, 485).

Tateinheit