Rechtsfolgen

Autor: Felix Koehl

Geldbuße

Das Höchstmaß für die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichem Handeln 3.000 Euro24a Abs. 4 StVG). Bei fahrlässigem Handeln ist das Höchstmaß 1.500 Euro.

Fahrverbot

Gegen den Betroffenen, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird, wird i.d.R. auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) angeordnet.

BKatV

Die Anlage zu Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht folgende Regelbußen vor:

Erstmalige Tat: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot (Nr. 242 BKat)

Bei Voreintragung (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.1 BKat)

Bei mehreren Voreintragungen (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.500 Euro, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.2 BKat)

Bei Vorsatz ist die vorgesehene Regelgeldbuße zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV).

Hinweis!