Autor: Felix Koehl |
Das Höchstmaß für die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichem Handeln 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG). Bei fahrlässigem Handeln ist das Höchstmaß 1.500 Euro.
Gegen den Betroffenen, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird, wird i.d.R. auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) angeordnet.
Die Anlage zu
Erstmalige Tat: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot (Nr. 242 BKat) |
Bei Voreintragung (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.1 BKat) |
Bei mehreren Voreintragungen (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.500 Euro, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.2 BKat) |
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