Rechtsfolgen des § 34 StVO

Autor: Christian Sitter

Bußgeld

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO sind nur gegen einige bestimmte Verstöße gegen die Vorschrift des § 34 StVO Geldbußen als Ordnungswidrigkeiten vorgesehen. Danach sind nur bußgeldbewehrt Verstöße gegen

§ 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO,

§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO,

§ 34 Abs. 1 Nr. 5a, 5b StVO,

§ 34 Abs. 1 Nr. 6b StVO - für den Fall, dass nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird bei erlaubtem Entfernen nach angemessener Wartefrist,

§ 34 Abs. 3 StVO.

Kein Bußgeld

Die übrigen Verhaltensvorschriften sind nicht bußgeldbewehrt, insbesondere nicht die Vergewisserungspflicht des § 34 Abs. 1 Nr. 3 StVO.