Autor: Christian Sitter |
Unfall am Freitagabend 18.45 Uhr: Benachrichtigung noch am gleichen Abend (OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1991 - Ss 495/91 - 257, |
Nächtlicher Unfall um 1.00 Uhr: Benachrichtigung um 8.00 Uhr desselben Tags dann noch unverzüglich, wenn Haftungslage eindeutig (BayObLG, bei Janiszewski, NStZ 1988, |
Bei einem Personenschaden muss sich der Betroffene auch bei einem nächtlichen Unfall regelmäßig unmittelbar nach Ablieferung des Verletzten an eine zur Hilfe bereite Person bemühen, die Feststellungen zu ermöglichen (LG Zweibrücken, Beschl. v. 26.11.1997 - 1 Qs 149/97, NZV 1998, 172). |
Meldung am nächsten Morgen ausreichend bei geringem Sachschaden; bei eindeutiger Haftungslage und ohne Beweismittelverlustgefahr (OLG Köln, Beschl. v. 11.01.1994 - Ss 575/93, |
Legt der Beteiligte sich tagsüber nach dem Unfall schlafen mit der Absicht, nach dem Aufwachen die Polizei zu verständigen, genügt dies nicht (OLG Köln, Beschl. v. 31.05.2011 - III- |
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