Zustellung

Autor: Christian Sitter

Zustellung durch Verwaltungsbehörde

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist in § 51 OWiG geregelt. Diese Vorschrift gilt für sämtliche Zustellungen der Verwaltungsbehörde und verweist auf das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung bzw. auf die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Für Zustellungen im gerichtlichen Bußgeldverfahren gelten die §§ 35 ff. StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Empfangsvollmacht

Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Stellt die Behörde dem Verteidiger einen Bescheid zu, so unterrichtet sie den Betroffenen zugleich; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheids. Geht der Bescheid dem Betroffenen zu, erhält der Verteidiger formlos eine Abschrift des Bescheids.

Folgen einer unwirksamen Zustellung