Inhalt des Bußgeldbescheids

Autor: Christian Sitter

Gesetzliche Grundlagen

Regeln über den (Mindest-)Inhalt des Bußgeldbescheids finden sich in:

§ 66 OWiG;

§ 25 Abs. 8 StVG bezüglich Fahrverbots;

§ 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO : Notwendigkeit einer Kostenentscheidung.

Das Schriftformerfordernis ist nicht gesetzlich geregelt.

Pflichtangaben

Insbesondere hat der Bußgeldbescheid zu enthalten:

Angaben zur Person des Betroffenen/der Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG),

den Namen und die Anschrift des Verteidigers § 66 Abs. 1 Nr. 2 OWiG),

Bezeichnung der Tat als geschichtlicher Vorgang (strafprozessualer Verfahrensbegriff; damit insbesondere Tatzeit und Tatort) (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG),

die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG),

die Beweismittel (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG),

die Geldbuße und die Nebenfolgen (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG),

Hinweise auf Einspruch, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sowie Zahlungsmodalitäten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG),

Kostenentscheidung (§ 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO),

Bezeichnung als Bußgeldbescheid,

Tag des Erlasses.

Begründung ist nicht gesetzlich vorgesehen

Eine Begründung des Bußgeldbescheids ist bis auf die Bezeichnung zur Tat, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und der angewendeten Bußgeldvorschriften samt der Beweismittel nicht gesetzlich vorgesehen (§ 66 Abs. 3 OWiG).

Minima des Bußgeldbescheids

Die absoluten Minima eines Bußgeldbescheids sind