Autor: Christian Sitter |
Regeln über den (Mindest-)Inhalt des Bußgeldbescheids finden sich in:
§ 105 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO : Notwendigkeit einer Kostenentscheidung. |
Das Schriftformerfordernis ist nicht gesetzlich geregelt.
Insbesondere hat der Bußgeldbescheid zu enthalten:
Angaben zur Person des Betroffenen/der Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), |
den Namen und die Anschrift des Verteidigers § 66 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), |
Bezeichnung der Tat als geschichtlicher Vorgang (strafprozessualer Verfahrensbegriff; damit insbesondere Tatzeit und Tatort) (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), |
die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), |
Hinweise auf Einspruch, Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sowie Zahlungsmodalitäten (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), |
Bezeichnung als Bußgeldbescheid, |
Tag des Erlasses. |
Eine Begründung des Bußgeldbescheids ist bis auf die Bezeichnung zur Tat, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und der angewendeten Bußgeldvorschriften samt der Beweismittel nicht gesetzlich vorgesehen (§ 66 Abs. 3 OWiG).
Die absoluten Minima eines Bußgeldbescheids sind
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