Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

Autor: Koehl

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 14.11.2013 - 3 C 32/12, NJW 2014, 1318) gilt für den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, der auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zur Fahrungeeignetheit führt, Folgendes: Für die Annahme des Verlusts der Fahreignung im Zusammenhang mit dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist Voraussetzung, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden besteht. Es kommt nicht darauf an, dass Mischkonsumenten möglicherweise stärker dazu neigen, unter Rauschmitteleinfluss am Straßenverkehr teilzunehmen als bloße Cannabiskonsumenten. Für die Verhältnismäßigkeit der Annahme der fehlenden Fahreignung eines Mischkonsumenten ist es ausreichend, dass . Für die Annahme von Mischkonsum ist die Angabe ausreichend, in der Vergangenheit gelegentlich illegale Drogen mit Alkohol kombiniert zu haben, auch wenn "das Bier nach einem Joint nicht mehr schmecke". Die genaue Feststellung, welche Mengen Cannabis und Alkohol bei einem Mischkonsum tatsächlich konsumiert wurden, um zu klären, ob eine kombinierte Rauschwirkung eingetreten ist, kann die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde überspannen. Für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Aufgabe des Mischkonsums ist regelmäßig ein einjähriger Abstinenzzeitraum zu fordern.