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Autor: Koehl

BayVGH, Beschl. v. 24.11.2017 - 11 CS 17.2105Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen v. 27.01.2014 [VkBl, S. 110] i.d.F. v. 31.03.2017 [VkBl, S. 226], anwendbar seit 14.08.2017 gem. Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht.

BayVGH, Beschl. v. 24.11.2017 - 11 CS 17.2105Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach dem Kriterium D 3.4 N der "Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien" (Beurteilungskriterien - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Aufl. 2013, S. 190), die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich.