Die Bindungswirkung nach Abschluss des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Autor: Koehl

Überblick

Nach Abschluss des Strafverfahrens darf die Fahrerlaubnisbehörde wieder tätig werden. Bei ihrer Bewertung der Fahreignung des Betroffenen ist sie an bestimmte Einschätzungen des Strafgerichts gebunden. Gleiches gilt in bestimmten Fällen für Entscheidungen einer Bußgeldbehörde (vgl. jeweils § 3 Abs. 4 StVG).

Regelungszweck

§ 3 Abs. 4 StVG bezweckt die Verhinderung widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten und Bußgeldbehörden einerseits und Fahrerlaubnisbehörden andererseits. Die Bindungswirkung betrifft auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007 - 12 ME 360/07, ZfS 2008, 559).

Folge der Bindungswirkung