Vorrang des Strafverfahrens

Autor: Koehl

Grundsatz

Die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anhängigen Strafverfahren geht grundsätzlich vor, so dass ein Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, von der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich zunächst unberücksichtigt bleibt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG).

Regelungszweck

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Absatz 3 entspricht der in Abs. 4 angeordneten Bindungswirkung hinsichtlich des im Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Entscheidung im Strafverfahren soll der zeitliche und sachliche Vorrang eingeräumt und widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten sollen vermieden werden.

Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde irrelevant

Der obengenannte Grundsatz hat auch dann Geltung, wenn eine Vorschrift der FeV die Fahrerlaubnisbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (vgl. etwa § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV : "… ordnet an …"), weil das StVG als Gesetz im formellen Sinn der FeV, die "nur" eine Rechtsverordnung darstellt, vorgeht.

Ausnahmen