Autor: Felix Koehl |
Neben der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs wird zu ihrer Durchsetzung fast immer im Bescheid ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Die Zwangsgeldandrohung kann unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, auf den sie bezogen ist, rechtswidrig sein, weil das angedrohte Zwangsgeld selbst unverhältnismäßig hoch ist.
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